Aktuelles

Aktuelle Corona-Regeln und Hilfen - Update 11.01.2021

SSB News

Update 11.01.2021

Liebe Sportfamilie und Vereinsmitglieder,
auf dieser Seite haben wir für Sie die aktuellsten Informationen, Hilfesstellungen und Tipps des Landessportbund sowie eigener Recherchen gebündelt. Diese ergänzen und aktualisieren wir regelmäßig.

Neue Corona-Regeln: Das gibt es seit 9. Januar 2021 zusätzlich zu beachten
Die aktuelle und vierte Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vom 8. Januar 2021 zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie bringt auch für den Sport in der Mark weitere Einschränkungen mit sich – genauso wie erneute Interpretationsspielräume und offene Fragen. Um für etwas mehr Klarheit bei allen Sportlerinnen und Sportlern zu sorgen, hat das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport über die Eckpunkte sowie Auslegungen der Maßnahmen informiert. (weiterlesen beim LSB)

-----

Corona-Maßnahmen des Bundes: Sportland steht erneut still (weiterlesen)

-----

Oft gestellte Fragen aus dem Sport zum Coronavirus
Antworten auf wichtige Fragen aus den Sportvereinen im Umgang mit der Corona-Epidemie hat der LSB zusammengestellt. Unter anderem zur Vereinsführung, Finanzen, Versicherungen, zum Sportbetrieb, Mitarbeitern, Lizenzen oder Vereinsrechtsfragen. (weiterlesen)

-----

Neue Corona-Verordnung hat kaum Sport-Auswirkungen
Die neue Corona-Umgangsverordnung des Landes Brandenburg, über die die Landesregierung gestern Nachmittag informiert hat und die ab heute (21.10.2020) gültig ist, bringt keine gravierenden Veränderungen für Sportvereine und Aktive mit sich. (weiterlesen)

------

Ab 5. September dürfen alle Sportler wieder ran - Ende des Verbots von Indoor.Kontaktsportarten für über 27-Jährige
Ab diesem Sonnabend können auch unter dem Hallendach wieder alle Sportlerinnen und Sportler ihrer Leidenschaft nachgehen. Nachdem der Landessportbund und große Teile des Sportlandes immer vehementer ein Ende des Verbots von Indoor-Kontaktsportarten für über 27-Jährige gefordert hatten, hat die Landesregierung nun reagiert und wird dieses mit der neuen Umgangsverordnung aufheben. Damit können ab 5. September Volley- und Handballer endlich genauso wieder auf das Parkett zurückkehren wie Ringer oder Judoka auf ihre Matten. (weiterlesen)

-----

Fördernachfolger: Überbrückungshilfe für Corona geschädigte Vereine
Aufgrund der weiterhin bestehenden Einschränkungen der Coroana-Eindämmungsstrategie hat die Landesregierung ihre Fördermaßnahmen für in Not geratene Sportvereine verlängert. (weiterlesen)

-----

Aufhebung des Abstandsgebots für U27-Aktive in Kontaktsportarten unterm Hallendach gilt auch für den Wettkampfbetrieb / für alle Kontaktsportarten – auch unter freiem Himmel – ist eine Anwesenheitsliste bei Veranstaltungen „zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung“ Pflicht, sofern „der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Sportlerinnen und Sportlern unterschritten wird...(weiterlesen)

-----

Die Abstandsregel für den Kontaktsport der Erwachsenen ist gefallen – allerdings nur für die Outdoor-Sportarten.
Nachdem die Landesregierung bereits Kindern und Jugendlichen bis 27 Jahre die Rückkehr in den Trainingsalltag ohne Kontaktbeschränkungen sowohl in der Halle als auch unter freiem Himmel ermöglicht hat, dürfen nun, so wie vom Landessportbund Brandenburg e.V. (LSB) gefordert, ab dem 27. Juni auch die Älteren wieder ohne die Abstandsregel Sport treiben – jedoch mit schmerzhaften Ausnahmen für das Sportland. (weiterlesen)

-----

Brandenburg erlaubt Vereinssport ohne Distanz für Kinder & Jugendliche
Kinder und Jugendliche können Fußball spielen - auch andere Sportarten mit weniger als 1,50m Abstand sind möglich. Angebote der Sportvereine für junge Menschen bis zum 27. Lebensjahr sind Jugendarbeit im Sinne des SGB VIII. Das MBJS hat dies in einer Pressemitteilung klargestellt. (weiterlesen)

Kontaktsport für alle bis 27 Jahre - LSB fordert mehr (weiterlesen)

-----

Trotz Lockerungen: Sport muss weiter kontaktfrei bleiben (weiterlesen)

-----

Wiederaufnahme des Sportbetriebs in den kommunalwn Sporthallen
Ab dem 8.6.2020 ermöglicht die Stadt schrittweise die lang ersehnte Öffnung & Nutzung der städtischen Sporthallen. Gemeinsames Ziel ist es, den Sportbetrieb zunächst bis zu den Sommerferien (25.06.2020) so sicher wie möglich wieder regulär und dauerhaft durchführen zu können. (weiterlesen)

-----

Corona-Regeln: Tipps und umfangreiche Handlungsempfehlungen der Spitzenverbände für den Wiedereinstieg (lesen)

-----

Weitere Lockerungen für den organisierten Sport
Eine Sportausübung u.a. in privaten und öffentlichen Sportanlagen, insbesondere Gymnastik-, Turn- und Sporthallen ist ab dem 28. Mai 2020 unter Auflagen, der Einhaltung des Abstandsgebots sowie Hygieneregeln und -empfehlungen grundsätzlich wieder möglich. (weiterlesen)

-----

Ab 15. Mai kontakloser Sport unter freiem Himmel in Brandenburg an der Havel wieder möglich
Wir haben Infos und Hinweise für unsere Vereine zusammengetragen. (weiterlesen)

-----

Die neue Ausgabe des Brandenburgischen Sport-Journals ist online!
Hier geht es zum Sport-Journal!

-----

Rettungsschirm für in Not geratene Sportvereine
Für Sportvereine des Landes Brandenburg, die durch die Corona-Krise in ihrer Existenz bedroht sind, gibt es seit heute eine weitere finanzielle Hilfe. Das Land Brandenburg hat einen Rettungsschirm aufgespannt, der sowohl für in Not geratene Sportvereine als auch für gemeinnützige Träger von Einrichtungen der Bildung, der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Weiterbildung gilt. Dafür stellt die Landesregierung insgesamt 10 Mio. Euro für drei Monate zur Verfügung.
https://lsb-brandenburg.de/rettungsschirm-fuer-in-not-geratene-sportvereine/
https://lsb-brandenburg.de/corona-hilfe/

Sportversicherung auch während Corona-Shutdown gewährleistet
https://lsb-brandenburg.de/sportversicherung-auch-waehrend-corona-shutdown-gewaehrleistet

-----

Stadt Brandenburg an der Havel erlässt Ausnahmegenehmigung für Vereine (weiterlesen)

Antragsberechtigung der Vereine bei ILB-Soforthilfe geklärt
Gemeinnützige Sportvereine können Soforthilfe bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) beantragen, wenn sie unternehmerisch tätig sind...(weiterlesen)

Während Corona-Auszeit keine GEMA-Gebühren
https://lsb-brandenburg.de/waehrend-corona-auszeit-keine-gema-gebuehren

DOSB - Eigener Solidarfonds zur Erhaltung der Vielfalt des Sports in Planung
https://www.dosb.de

Neue Regeln für Mitgliederversammlung und Wahlen
https://lsb-brandenburg.de/bund-beschliesst-neue-regeln-fuer-mitgliederversammlung-und-wahlen/

Lizenzen auch ohne kompletten Fortildungsnachweis verlängerbar
https://lsb-brandenburg.de/lizenzen-auch-ohne-kompletten-fortbildungsnachweis-verlaengerbar/

Runter von der "Corona-Couch" - Märkische Vereine machen online fit
https://lsb-brandenburg.de/runter-von-der-corona-couch-maerkische-vereine-machen-online-fit

Infos und Formblatt Corona-Hilfe
Sportvereine des Landes Brandenburg, die durch die Corona-Pandemie in Not geraten und in ihrer Existenz bedroht sind, können im nachfolgenen Link Unterstützung beim LSB beantragen. Über das Formblatt erhalten sie die Möglichkeit, ihre Probleme (z.B. Einnahmeausfälle oder unverschuldete Kosten) konkret zu benennen. Der Landessportbund kann sich so einen Überblick zur Größenordnung der Probleme im Land verschaffen und wird anschließend mit dem Brandenburger Ministerium für Bildung, Jugend und Sport bestmögliche Hilfeleistungen erarbeiten.
https://lsb-brandenburg.de/corona-hilfe/

FAQ zurVereinsführung, Mitarbeiter, Finanzen, Vereinsrecht, Sportbetrieb, Versicherungen & Gesundheitssport
https://lsb-brandenburg.vibss.de/vereinsmanagement/ablage-slider/lsb-brandenburg-coronavirus-covid-19-sars-cov-2/

FAQ zum Thema Kurzarbeit
https://lsb-brandenburg.vibss.de/vereinsmanagement/ablage-slider/coronavirus-covid-19-sars-cov-2/faqs-zur-kurzarbeit-im-sportverein

Olympia-Verschiebung
https://lsb-brandenburg.de/olympia-verlegt-sportland-foerdert-tokio-team-weiter/

Neue Rechtsverordnung
https://lsb-brandenburg.de/trotz-kontaktbeschraenkung-sport-im-freien-moeglich

Echter Mitgliedsbeitrag ohne Gegenleistung.
Der Mitgliedsbeitrag zählt zur Haupteinnahmequelle für viele Vereine. Er ist nicht gekoppelt an die Verpflichtung zur Erbringung konkreter Gegenleistungen, dass bedeutet ein Vereinsmitglied kann seinen Beitrag nicht zurückfordern, wenn z.B. kein Training stattfindet.

„Haben Mitglieder, die unter dem Jahr kündigen wirklich ein Anrecht darauf, dass ihnen die Mitgliedsbeiträge aus dem laufenden Jahr anteilig zurückgezahlt werden?“
Der Austritt aus dem Verein richtet sich zunächst grundsätzlich nach den entsprechenden Satzungsregelungen. Bsp. 14 Tage vor Ablauf des Jahres, Halbjahres ….
Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass die Kündigungsfrist maximal 2 Jahre betragen darf. So regelt es § 39 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Gibt es einen „wichtigen Grund“ kann das Mitglied – ungeachtet etwaiger Satzungsregeln – sofort austreten. Das heißt: Selbst wenn Ihre Satzung eine Kündigungsfrist vorsieht, gilt diese bei Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ nicht. Gewichtige Gründe sind z.B. Wohnortveränderung oder Krankheit.Sieht Ihre Satzung vor, dass die Mitgliedschaft auch im Fall einer Kündigung bis zum 31.12. dauert, besteht die Mitgliedschaft das ganze Jahr – der volle Beitrag muss gezahlt werden.
Ist die Kündigung auch im laufenden Jahr möglich, hat das Mitglied Anspruch auf anteilige Rückzahlung, sofern es schon den Jahresbeitrag oder einen Beitragsanteil über seine Mitgliedschaftsdauer hinaus gezahlt hat (Kammergericht Berlin, Urteil vom 22.09.2008, Az. U 47/08).
Die Satzung ist auch in diesem Fall Dreh- und Angelpunkt für Ihre richtige Vorgehensweise!
Bsp. Anfang des Jahres wird der Jahresbeitrag gezogen. Zum Halbjahr kann gekündigt werden. Dann muss der halbe Jahresbeitrag erstattet werden.
Oft werden aber die Beiträge auch nur für die Zeit der bestehenden Mitgliederzyklen gezogen (Halbjahresbeitrag, Vierteljahresbeitrag).

Können Entscheidungen des Vorstands oder anderer Gremien auch außerhalb von Versammlungen bzw. Sitzungen getroffen werden?
Muss der Vorstand wichtige und unaufschiebbare Beschlüsse fassen, könnte darüber nachgedacht werden, diese außerhalb von Versammlungen zum Beispiel schriftlich, per E-Mail oder Telefonkonferenz zu fassen. Allerdings sieht das Gesetz vor, dass die Beschlüsse des Vorstands nur in einer Versammlung gefasst werden können. Sollen Beschlüsse außerhalb von Versammlungen gefasst werden können, bedarf es hierfür grundsätzlich einer Satzungsgrundlage. Außerhalb von Versammlungen können Beschlüsse nach dem Gesetz nur dann gefasst werden, wenn alle Beteiligten ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären (vgl. §§ 32 Abs. 1, 28 BGB). Wenn alle Mitglieder des Gremiums zustimmen, ist die Abstimmungsform nicht auf die Schriftform beschränkt, sondern dies soll dann auch für andere Formen gelten (z.B. per E-Mail, Telefonkonferenz).

Verdienstausfallentschädigung
Neben den zahlreichen ehrenamtlich tätigen Menschen, arbeiten auch viele Freiberufler und Honorarkräfte im Sport, die in der Zeit der Corona – Krise kein Kurzarbeitergeld beantragen können. Wir empfehlen allen Betroffen hier Unterstützung zu beantragen:
https://lavg.brandenburg.de/sixcms/detail.php/946152?fbclid=IwAR3hnUMqSuaXWpFk1NfOkmCwDdb7nEmOty2BwL6Zfj9Ltbhk5KpqMQS37uY

Land legt Soforthilfeprogramm für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler auf!
Zuschüsse zwischen 5.000 und 60.000 Euro möglich - anträge können über ILB gestellt werden.

Besondere Risiken durch das Coronavirus - Was man beim Sport nun beachten muss.
Die Datenlage diesbezüglich ist klar: "Wer moderat physisch aktiv ist, der stärkt sein Immunsystem..." Sportmediziner Perikles Simon im Interview mit MARTIN EINSIEDLER im Tagesspiegel

Bitte habt Verständnis, dass es auf alle Antworten keine rechtssichere Gewähr geben kann. Die Sammlung wurde aber in Zusammenarbeit mit entsprechenden Rechtsexperten erstellt.

Bleibt gesund!

Euer Landessportbund und Stadtsportbund Brandenburg

Zurück