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Kabinett verspricht umfassende Öffnung für den Sport - Was ab 3.6. wieder möglich sein könnte?

SSB News

 

Update 26.5.2021

Kabinett verspricht umfassende Öffnung für den Sport
Der Kontaktsport im Freien ohne Personenbeschränkung, jener in der Halle zumindest mit bis zu 30 Aktiven, dazu die Öffnung der Freibäder für die Schwimmer und ein Schulsport ohne Einschränkungen – was das Sportland lange ersehnt und fast ebenso lange gefordert hatte, wird ab dem 3. Juni wohl endlich in großen Teilen Wirklichkeit. Das kündigte Brandenburgs Ministerpräsident Dietmar Woidke gestern (25. Mai) an. (weiterlesen)

Pressemitteilung Land Brandenburg

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Update 17.5.2021

Wichtige Hinweise des Ministeriums zu aktuellen Lockerungen
Mit dem zunehmenden Erfolg im Kampf gegen die Pandemie kommt nun auch wieder Bewegung in das Sportland. Die bereits erfolgten bzw. von der Landesregierung angekündigten Lockerungen der Pandemiemaßnahmen lassen vermehrt den Trainingsbetrieb auf Sportplätzen und bald auch in Sporthallen wieder zu – unter bestimmten Bedingungen. Die wichtigsten sind hier zusammengefasst.

Übersicht über die Regelungen im Sport

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Laut Veröffentlichung des Robert-Koch-Institutes liegen in der Stadt Brandenburg an der Havel mit dem 11.05.2021für mindestens fünf aufeinanderfolgende Werktage (06.05.2021-11.05.2021) ununterbrochen kumulativ weniger als 100 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage vor.Dies hat zur Folge, dass ab Donnerstag, den 13.05.2021 für die Stadt Brandenburg an der Havel die Schutzmaßnahmen der sog. “Bundesnotbremse“ gemäß § 28b Abs. 1 IfSG außer Kraft treten.

Für sportliche Aktivitäten ergeben sich daraus erfreulicherweise einige Lockerungen, die wir versucht haben wieder zusammenzufassen.

Inzidenzwert unter 100 (7-Tage-Inzidenz)
Nach öffentlicher Bekanntgabe durch die Stadt sind u.a. möglich: (zum aktuellen Amtsblatt Nr. 17 vom 11.5.2021)

  • der Sportbetrieb auf Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu 20 Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, sofern die Gruppen jeweils dokumiert werden.
  • die kontaktfreie Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu 10 Personen, sofern die Gruppen dokumentiert werden; die Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist untersagt.
  • die Sportausübung auf weitläufigen Außensportanlagen (ab 1.600 qm) mit mehreren Personengruppen, sofern die Betreiberin ode rder Betreiber der Anlage gewährleistet, das jeder Personengruppe eine Mindestfläche von 800qm zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird.
  • Nutzung von Sportanlagen, die ausschließlich zu medizinisch notwendigen oder zu sozial-therapeutischen Zwecken genutzt werden.

Weiterführende Informationen unseres Landessportbundes findet ihr hier!

Inzidenzwert über 100 (7-Tage-Inzidenz)
Zulässig ist u.a.:

  • Sport in Form kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes ausgeübt werden.
  • die Ausübung von Sport für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens 5 Kindern. (gilt auf allen Sportanlagen und im öffentlichen Raum)
  • der Trainings- und Wettkampfbetrieb aller Bundes- und Landeskader auf allen Sportanlagen.
  • auf weitläufigen Außensportanlagen ([>1.600 qm) dürfen mehrere zulässige Personengruppen Sport ausüben, sofern die Betreiberin oder der Betreiber die Nutzung einer Mindestfläche von 800 qm für jede einzelne Personengruppe gewährleistet.
  • Während der Sportausübung bleiben die allgemeinen Abstands-und Hygieneregeln grundsätzlich einzuhalten. Weitere Maßnahmen können sich zudem aus den Hygienekonzepten der jeweiligen Sportvereine ergeben.

Voraussetzungen:

  • Anleitungspersonen müssen während des Trainings über einen anerkannten Negativ-Test verfügen, der nicht älter als 24 Stunden ist. Das zuständige Gesundheitsamt kann Kontrollen durchführen und den Nachweis des negativen Testergebnisses verlangen. Schnelltests und Antigen-Test zur Eigenanwendung sind möglich. Die durchgeführten Tests müssen dokumentiert und 14 Tage aufbewahrt werden. (Welche Art von Tests sind erlaubt?)
  • Die Gruppen müssen dokumentiert und 4 Wochen aufbewahrt werden.
  • Es erfolgt eine Gleichstellung von vollständig geimpften Personen ohne entsprechende Symptome und negativ getesteten Personen gem. § 77 Abs. 7 IfSG i.V.m. § 1 Abs. 5 der 7. SARS-CoV-2-EindV . Die Gleichstellung erfolgt nur, soweit die Impfung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff erfolgt ist und der vollständige Impfschutz seit mindestens 14 Tagen besteht. Genau wie das Testergebnis ist auch das Vorliegen des vollständigen Impfschutzes entsprechend § 1 Abs. 4 der 7. SARS-CoV-2-EindV zu dokumentieren.

Achtung: Die Ausübung von Sport auf Sportanlagen im Freien erfolgt immer in Abhängigkeit einer Öffnung durch die jeweiligen Betreiber, die für die Einhaltung und Kontrolle  verantwortlich sind.

Weitere Informationen zu den gültigen Regeln:

https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/presse/pressemitteilungen/detail/~23-04-2021-bundes-notbremse-kabinett-passt-eindaemmungsverordnung-an

https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/7__sars_cov_2_eindv

https://lsb-brandenburg.de/maerkische-umsetzung-der-bundesnotbremse-bringt-licht-und-schatten-fuer-brandenburger-vereinssport/

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Update 13.4.2021
Da der Inzidenzwert in Brandenburg an der Havel am 10.Tag der "regionalen Notbremse" (09.04.2021) weiterhin über 100 lag, wurden die verschärften Anordnungen um eine Woche verlängert. Somit bleibt die regionale "Notbremse", die seit dem 31.03.2021 in Brandenburg an der Havel gilt, bis zum Ablauf des 20.04.2021 für den Sport weiterhin in Kraft.

Diese und weitere Informationen finden Sie jederzeit auf der Website der Stadt.

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Update 31.3.2021
Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens greift auch in Brandneburg an der Havel die "Notbremse" für den Sportbetrieb.

Für den Sportbetrieb gilt ab dem 31.03.2021 (abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV):

  1. Individualsport ist auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts zulässig.
  2. Kindersport in Gruppen wird vollständig untersagt.
  3. Die städtischen Sportanlagen werden für den Zeitraum vom 31.03.2021 bis mindestens 13.04.2021 erneut geschlossen.
  4. Die jüngst mit dem Stadtsportbund oder der Stadt verabredeten Nutzungen auf den kommunalen Sportplätzen werden ausgesetzt.

Weitere Informationen finden Sie jederzeit auf der Website der Stadt.

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Update 22.3.2021
Nur wenige Tage nach dem lang ersehnten Restart müssen Teile des Sportlandes wieder zurück in den Lockdown und damit auf gemeinsame Bewegung im Verein erneut verzichten.

In den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten, in denen der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird, müssen regional Einschränkungen für mindestens 14 Tage vorgenommen werden – die auch den Sport betreffen. So wird der „Individualsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel […] auf maximal 2 Personen bzw. die Personen des eigenen Haushalts beschränkt“ und der „Kindersport in Gruppen […] vollständig untersagt“, wie es in einer Pressemitteilung des Landes heißt.

Auf diese Verschärfung, die ab Montag, 22. März, gültig ist, hatte sich die Brandenburger Landesregierung am 18. März geeinigt. Wo dieser Grenzwert nicht überschritten wird, gelten weiter die Regelungen der Eindämmungsverordnung vom 6. März 2021. Bei Fragen sollten sich Vereine direkt an das entsprechende Gesundheitsamt wenden.

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Die 7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg ist am 8.3.2021 in Kraft getreten und sieht für den Sport erste Öffnungsschritte vor.

Für den Sport gilt Folgendes:

  1. Der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung in Verbindung mit § 3 Absatz 5 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist untersagt. Dies gilt insbesondere für Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzstudios, Tanzschulen, Bolzplätze, Skateranlagen und vergleichbare Einrichtungen.
  2. Absatz 1 gilt nicht für die kontaktfreie Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu zehn Personen in dokumentierten Gruppen. Die Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist untersagt.
  3. Absatz 1 gilt darüber hinaus nicht für die Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel für dokumentierte Gruppen von bis zu 20 Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr; bei der Berechnung der Personenzahl bleibt das begleitende Funktions- oder Aufsichtspersonal unberücksichtigt.
  4. Auf weitläufigen Außensportanlagen dürfen mehrere Personengruppen nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Sport ausüben, sofern die Betreiberin oder der Betreiber gewährleistet, dass den einzelnen Personengruppen eine Mindestfläche von 800 Quadratmetern zur Sportausübung zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird.

Die Nutzung der sanitären Anlagen ist möglich.

Grundsätzlich können auch Kontaktsportarten (z.B. Fußball, Kampfsport etc.) wieder aktiv werden, wenn kontaktfreie, kreative Trainingsinhalte im Freien angeboten werden können.

Sportvereine mit vereinseigenen bzw. gepachteten Sportplätzen, -hallen empfehlen wir die Nutzung entsprechend der Verordnung. Die Verantwortung zur Einhaltung der notwendigen Voraussetzungen obliegt dem Verein/Vorstand.

Vor dem geplanten Trainingsbeginn bitten wir wieder, den Kontakt zu den Sportstättenverantwortlichen zu suchen, um den detaillierten Trainingsstart abzusprechen. (SSB Sportstättenvergabe: Tel.: 03381 - 300 305 bzw. Stadt BRB, Sportverwaltung: Tel.: 03381 - 58 40 50 oder 58 40 51)

Ein Muster zur Dokumentation der Teilnehmenden beim Training unter freiem Himmel habe wir beigefügt. Bitte beachten Sie die bekannten Abstands- und Hygieneregeln.

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