Aktuelles
Neue Corona-Verordnung bestätigt erneute Einstellung des Vereinssports
Die neue Umgangsverordnung des Landes Brandenburg ist veröffentlicht. Der Freizeit- und Vereinssport ist darin seit Montag, den 2.11.2020 bis vorerst Ende November leider untersagt. Weiterhin möglich ist nur der Individualsport (z.B. Laufen, Reiten, Tennis, Tischtennis oder Schwimmen) zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes, sowohl draußen als auch drinnen.
Eine Nutzung der Hallen/Plätze ist auf Grundlage der Verordnung in eingeschränkter Form für den Individualsport möglich. Da die städtischen Hallen/Plätze momentan verschlossen sind, ist eine persönliche Absprache durch den Vereinsvorstand im Vorfeld zwingend erforderlich, um die minimal möglichen Aktivitäten entsprechend der gültigen Verordnung umsetzen zu können.
Sowohl der Stadtsportbund als auch die Mitarbeiter der Fachgruppe Sport stehen dafür als Ansprechpartner gern zur Verfügung. Das Marienbad wurde grundsätzlich geschlossen. Schwimmen als Individualsport ist daher dort nicht möglich.
Bitte beachtet: Die eingeschränkte Nutzung - in der momentanen Zeit nach § 12 EindVO obliegt den Vereinen zu gewährleisten. Sollte der Verein nicht entsprechend § 12 Abs. 2 Nr. 1 EindVO verfahren, so ist diese Verhalten bußgeldbewertet (§ 23 Nr. 31 EindVO).
Außnahmen gibt es für Landeskader und Bundeskader, die trainieren dürfen. Eine Übersicht der anerkannten Landesstützpunkte in Brandenburg an der Havel liegt der Verwaltung vor. Auch hier sind im Vorfeld entsprechende Kaderlisten vorzulegen und die Trainingszeiten durch den stützpunktragenden Verein zwingend abzusprechen.
Aufgrund vieler Nachfragen zu den nicht ganz eindeutig formulierten Regelungen für den Sport im Zusammenhang mit §12 (Sport) und §16 (§11 in der der Jugendarbeit) finden Sie ein aktuelles Erläuterungsschreiben des Sportbeauftragten des Landes Brandenburg zur derzeit gültigen Eindämmungsverordnung. (Erläuterungsschreiben des MBJS vom 5.11.2020)
Link zur neuen Corona-Verordnung
Link - Corona FAQ Ministerium für Bildung, Jugend & Sport
Auszug SARS-CoV-2-EindV |
(1) Der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen ist untersagt. Dies gilt insbesondere für Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzstudios, Tanzschulen, Bolzplätze, Skateranlagen und vergleichbare Einrichtungen. |
(2) Absatz 1 gilt nicht für |
1. den Individualsport auf und in allen Sportanlagen allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haus-halts; die Ausübung von Kontaktsport mit Personen eines anderen Haushalts ist untersagt, |
2. den Schulbetrieb sowie für Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen, |
3. den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams sowie der Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an Bundes-, Landes- oder Olympiastützpunkten, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfach- verbandes stattfindet. |