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Stadt erlässt Ausnahmegenehmigung für Sportvereine
Oberbürgermeister Steffen Scheller hat für alle Sportvereine der Stadt Brandenburg an der Havel gerade eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 2 der Landes-Eindämmungsverordnung.
Oberbürgermeister Steffen Scheller erklärt dazu: „Wir wollen gemeinsam weiter an der Reduzierung der Kontakte und insbesondere dem Einhalten des Abstands von mindestens 1,5 m arbeiten. Das muss aber auch mit Augenmaß geschehen. Gerade in unserer Stadt mit über 10.000 Sportlern in fast 90 Vereinen ist Sporttreiben gesund und fördert das Immunsystem. Wir machen deshalb von der Ausnahmeregelung in der Eindämmungsverordnung Gebrauch und wollen die schrittweise Wiederöffnung für den individuellen Sportbetrieb ermöglichen. Ich habe da großes Vertrauen, dass unsere Sportvereine dabei auch weiterhin die Abstands- und Hygieneregeln einhalten.“
Hintergrund:
Auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 SARS-CoV-2-EindV wird folgende Ausnahmegenehmigung für Sportvereine in der Stadt Brandenburg an der Havel erteilt:
1.Der Zutritt zum Vereinsgelände ist gestattet.
2.Der Individualsport allein oder zu zweit oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts ist gestattet.
3.Motorboote, Segelboote, Surfbretter, Paddelboote, Ruderboote oder Stand-up-Paddling dürfen genutzt werden, auch wenn sich diese auf dem Gelände eines Vereins befinden.
4.Das Kranen und Slippen von Wassersportfahrzeugen auf dem Vereinsgelände ist gestattet.
Bedingungen:
Diese Ausnahmegenehmigung wird unter folgenden Bedingungen erteilt:
1.Zusammenkünfte auf dem Vereinsgelände werden unterbunden und nicht gestattet.
2.Die Vorschriften der SARS-CoV-2-EindV hinsichtlich der Abstands- und Hygieneregelungen auf dem Vereinsgelände werden eingehalten und durchgesetzt.
Hinweise:
1.Zusätzliche Hygienemaßnahmen, die über das Kontakt- und Abstandsgebot hinaus-
gehen, sind in einem Hygieneplan festzuhalten und auf Verlangen der Gesundheitsbehörde der Stadt Brandenburg an der Havel vorzulegen.
2.Die Nutzer des Vereinsgeländes werden über die Regelungen der SARS-CoV-2-EindV informiert und belehrt.
3.Die Nichtbeachtung der Abstand- und Hygieneregelungen durch den Verein als Veranstalter bzw. Betreiber einer Sport- oder Freizeiteinrichtung als auch für die Individualperson kann straf- und bußgeldrechtlich geahndet werden.
4.Die Ausnahmegenehmigung wird stets widerruflich und unabhängig von anderen notwendigen Genehmigungen erteilt. Sie kann insbesondere entschädigungslos zurückgenommen werden, wenn der Inhaber der Ausnahmegenehmigung gegen Bedingungen dieser Genehmigung oder gegen gesetzliche Vorschriften verstößt.
5.Das Beherbergen zu touristischen Zwecken durch das vorübergehende zur Verfügung stellen von Stell- und Liegeplätzen ist nicht gestattet.
Quelle: Stadt Brandenburg an der Havel