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Ukraine-Hilfe: Ausnahmeregel erlaubt Vereinen ab sofort Spendensammlung

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Die Hilfsbereitschaft ist groß, die Verunsicherung in den Vereinen jedoch auch: Nach dem Überfall Russlands auf die Ukraine und dem damit einhergehenden Zustrom an Kriegsflüchtenden nach Deutschland hatten auch zahlreiche Sportvereine in Brandenburg große Anteilnahme gezeigt und zu Spenden aufgerufen. Dabei aber war die Gefahr groß, mit diesen gut gemeinten Aktionen die eigene Gemeinnützigkeit aufs Spiel zu setzen. Denn: Steuerbegünstigten Körperschaften – darunter zählen auch Sportvereine – ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung (bei Sportvereinen eben der Sport) nicht fördert (§ 55 Absatz 1 Nummer 1 AO).

Diese Gefahr hat der Gesetzgeber jetzt aber erst einmal gebannt. Wie das Bundesministerium der Finanzen nun mitteilt, hat es Verwaltungsanweisungen erlassen, die der Anerkennung des gesamtgesellschaftlichen Engagements dienen und damit auch Sportvereinen Möglichkeiten bieten, zu helfen.

Laut Finanzministerium ist es rückwirkend seit dem 24. Februar 2022 „unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine z.B. mildtätigen Zwecke fördert oder regional gebunden ist, wenn sie Mittel, die sie in Sonderaktionen für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung unmittelbar selbst für den angegebenen Zweck verwendet.“ Darüber hinaus ist es für die entsprechenden Vereine „ferner unschädlich, wenn die Spenden beispielsweise entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten weitergeleitet werden.“

Voraussetzungen dafür definiert das Bundesfinanzministerium ebenfalls: „Die steuerbegünstigte Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden bescheinigen, die sie für Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten erhält und verwendet. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.“

Die neuen Verwaltungsanweisungen eröffnen Vereinen darüber hinaus noch weitere Möglichkeiten zu helfen. So können sie „sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten“ einsetzen und Personal und Räumlichkeiten zu diesem Zweck zur Verfügung stellen.

Die neuen Regeln gelten für Maßnahmen, die vom 24. Februar bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführt werden.

Weitere Informationen dazu und den genauen Wortlaut der Verwaltungsanweisungen gibt es im offiziellen Schreiben des Bundesministerium der Finanzen.

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