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Ansprechpartner

Stadtsportbund Brandenburg an der Havel e.V.
Sebastian Bradke
Tel.: 03381 30 03 05
E-Mail: bradke@ssb-brandenburg.de

Corona & Sport

Auf dieser Seite haben wir für Sie die aktuellsten Informationen, Hilfesstellungen und Tipps des Landessportbund sowie eigener Recherchen gebündelt. Diese ergänzen und aktualisieren wir regelmäßig. Bitte habt Verständnis, dass es auf alle Antworten keine rechtssichere Gewähr geben kann. Die Sammlung wurde aber in Zusammenarbeit mit entsprechenden Rechtsexperten erstellt.

Update 22.03.2022

Der Name ist neu, doch ein Großteil der Regelungen bleibt gleich: Die seit dem 18. März geltende Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die die bis dahin gültige Eindämmungsverordnung abgelöst hat, brachte dem Sport nur wenige Änderungen (siehe News 18.3.). Diese Neuerungen hat das Sportministerium nun näher erläutert und dem Sportland dafür zudem eine neue tabellarische Übersicht an die Hand gegeben.

Wichtigste Neuerungen aus Sicht des Brandenburger Sports sind dabei der Wegfall der Personenobergrenzen bei Sportgroßveranstaltungen sowie beim Sport im öffentlichen Raum. Letzterer war bis zum 18. März auf maximal 10 Personen begrenzt. Ebenfalls neu ist der Wegfall von Zutrittsbeschränkungen bei Vereinssitzungen. Wo vormals noch die 3G-Regelung galt, ist nunmehr nur noch das Abstandsgebot zu beachten.

Eine Übersicht über alle aktuellen Pandemie-Regeln im Sport gibt es in der

Tabellarischen Übersicht des MBJS

Die wichtigsten Fragen zu den einzelnen Regeln beantwortet das MBJS auf seiner Seite. Hier sind die FAQ des Ministeriums:

Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel ohne Einschränkungen

Sport in geschlossenen Sportanlagen: 3G-Regel

3G-Regel auch bei Sportveranstaltungen

3G-Regel in Freibädern und Schwimmhallen

Vereinssitzungen ohne Zutrittsbeschränkungen

Beschäftigte auf und in Sportanlagen

Sport im öffentlichen Raum ohne Einschränkungen

Sport in Schulen und Kitas

Weitere Informationen finden Sie im

Erläuterungsschreiben des MBJS

sowie in der

Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

(Quelle: LSB Brandenburg)

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Update 25.02.2022

Nachdem in Kraft getreten der neuen Eindämmungsverordnung, hat nun das Sportministerium Brandenburgs einige Erläuterungen dazu veröffentlicht, um die neuen Spielräume für die Vereine zu konkretisieren. Wie schon in der Vergangenheit bewährt, hat es dazu eine tabellarische Übersicht erstellt, in der die den Sport betreffenden Regeln mit ihrer praktischen Bedeutung für die Aktiven und Vereine gegenübergestellt werden. Wichtigste Neuerungen sind sicherlich der Wegfall aller Beschränkungen für den Sport unter freiem Himmel ab dem 4. März sowie der Wechsel von der 2G- zur 3G-Regel im Indoorsport (ebenfalls ab 4. März). In diesem Zusammenhang weist das Ministerium daraufhin, „dass die Nutzung der Umkleideräume und der Sanitäranlagen im Rahmen der Sportausübung unter freiem Himmel zum Sportbetrieb unter freiem Himmel zählt. Umkleiden und Sanitäranlagen können daher nach den Regeln für den Sport unter freiem Himmel genutzt werden, selbstverständlich nur mit Maske“.

Ebenfalls wichtig für die Vereine: „Vereinssitzungen sind ab sofort wieder ohne zahlenmäßige Begrenzung im 3G-Modell möglich. Im 3G-Modell muss auf Basis eines Hygienekonzeptes organisatorisch sichergestellt sein:

  • Zutrittsgewährung nach dem 3G-Modell,
  • Abstand von 1,50 m, wobei zwischen festen Sitzplätzen 1 m genügt (Das Abstandsgebot entfällt, wenn alle durchgehend FFP2-Maske tragen.),
  • der regelmäßige Austausch der Raumluft in geschlossenen Räumen,
  • in geschlossenen Räumen: Maskenpflicht (ab 6 Jahren, medizinische Maske).

Erläuterungsschreiben des MBJS

Übersicht aller Regeln des MBJS

Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

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Update 23.02.2022

Das Comeback des ganz normalen sportlichen Alltags, so wie ihn alle Aktiven und Vereine kennen und die meisten von ihnen schmerzlich vermissen, rückt näher. Wie die Brandenburger Landesregierung am 22.2.2022 in einer Pressemitteilung informierte, werden weitere Öffnungsschritte in diese Richtung bereits morgen mit der dritten SARS-CoV-Eindämmungsverordnung gegangen. Wichtigste Änderung ab dem morgigen Mittwoch aus der Sicht des Sports: Für Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter gilt die 2G-Regel nur noch in geschlossenen Räumen. Unter freiem Himmel gilt hier neu die 3G-Regel. Zudem sind mehr Zuschauer zulässig.

Weitaus größere Öffnungsschritte sind dann in der kommenden Woche ab dem 4. März vorgesehen. So ist der Sport im Freien dann wieder ohne jegliche Einschränkungen möglich. Aktuell gilt hier noch die 3G-Regel. Diese wird dann nur noch für den Indoor-Sport angewendet, der aktuell noch den 2G-Restriktionen unterliegt. Außerdem fallen weitere Zuschauerbeschränkungen. Welche das sind und was noch alles möglich sein wird, steht in der folgenden Übersicht (Quelle: Staatskanzlei):

Öffnungsschritte ab 23.02.2022:

Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter (z.B. Mitgliederversammlungen)
Wie bisher gelten hier die 3G-Regel, das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen. Neu ist dagegen: Die Personenobergrenzen entfallen (bisher galt: maximal 250 Personen unter freiem Himmel bzw. 100 in geschlossenen Räumen).

Die maximale Personenzahl wird nun allein durch die verpflichtende Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern definiert. Beim Abstandsgebot gilt dabei wie bisher auch schon: Der Abstand zwischen festen Sitzplätzen kann auf bis zu 1 Meter verringert werden; auf die Einhaltung des Abstandsgebots kann verzichtet werden, wenn alle Personen durchgehend eine FFP2-Maske tragen.

Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter: 2G drinnen, 3G draußen (z.B. Wettkämpfe)
Hier gilt die 2G-Regel nur noch in geschlossenen Räumen. Unter freiem Himmel dagegen muss nunmehr die 3G-Regel eingehalten werden. Veranstaltungen sind wieder mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Zuschauenden erlaubt (2G-Regel, in geschlossenen Räumen: FFP2-Maskenpflicht für Gäste).

Dabei gelten bis einschließlich 3. März folgende Personenobergrenzen:

  • In geschlossenen Räumen höchstens 1.000 Personen zuzüglich höchstens 30 Prozent der über 1.000 Personen hinausgehenden regulären Besucherkapazität der Veranstaltungseinrichtung.
  • Unter freiem Himmel höchstens 1.000 Personen zuzüglich höchstens 50 Prozent der über 1.000 Personen hinausgehenden regulären Besucherkapazität der Veranstaltungseinrichtung.

Öffnungsschritte ab 4. März:

Bis zum Ablauf des 3. März gilt noch unverändert wie bisher für Sport auf bzw. in Sportanlagen: in geschlossenen Räumen 2G, unter freiem Himmel 3G. Ausnahme: Für Individualsport unter freiem Himmel gibt es keine Nachweispflicht.

Ab dem 4. März gilt neu für die Sportausübung in geschlossenen Räumen die 3G-Regel (statt wie bisher 2G). Für Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel muss dagegen kein Test- oder Immunisierungsnachweis mehr vorgelegt werden. Das gilt für alle Sportarten (statt wie bisher nur für den Individualsport). Im Außenbereich müssen also insgesamt keine Zutrittsbeschränkungen mehr beachtet werden. In geschlossenen Räumen dagegen müssen weiterhin medizinische Masken außerhalb der Sportausübung getragen werden.

Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter: 3G-Regel, FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen
Hier muss die 3G-Regel beachtet werden – egal, ob die Veranstaltung drinnen oder draußen stattfindet. Dafür gilt dann in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maskenpflicht für alle Besucherinnen und Besucher (Ausnahme: Tragepflicht gilt nicht beim Verzehr von Speisen und Getränken auf einem festen Platz).

Zudem können an Großveranstaltungen deutlich mehr Personen teilnehmen (2G-Regel, in geschlossenen Räumen: FFP2-Maskenpflicht für Gäste).

Es gelten folgende Personenobergrenzen:

  • In geschlossenen Räumen höchstens 1.000 Personen zuzüglich höchstens 60 Prozent der über 1.000 Personen hinausgehenden regulären Besucherkapazität der Veranstaltungseinrichtung
  • Unter freiem Himmel höchstens 1.000 Personen zuzüglich höchstens 75 Prozent der über 1.000 Personen hinausgehenden regulären Besucherkapazität der Veranstaltungseinrichtung.

Welche konkreten praktischen Auswirkungen, Bedingungen und Regeln für Sportvereine darüber hinaus zu beachten sind, ergibt sich erfahrungsgemäß erst nach den Auslegungen durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport. Sobald diese vorliegen, wird  an gleicher Stelle informiert.

(Quelle/Foto: LSB Brandenburg)

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Update 09.02.2022

Erstes leichtes Aufatmen im Sportland: Das Land Brandenburg wird ab morgen bereits auf die 2G-Regel beim Outdoorsport sowie auf die Kontaktnachverfolgung verzichten. Über diese Änderung der aktuellen Eindämmungsverordnung Brandenburgs hat die Landesregierung heute (08.02.22) in einer Pressekonferenz informiert. In der entsprechenden Pressemitteilung der Staatskanzlei heißt es dazu: „Bei der Sportausübung auf Sportanlagen unter freiem Himmel gilt nun grundsätzlich die 3G-Zutrittsregelung (bisher 2G). Das bedeutet: Zutritt haben vollständig Geimpfte, nachweislich Genesene oder tagesaktuell negativ Getestete. Für die Ausübung von Individualsport auf Sportanlagen unter freiem Himmel gelten keine Zutrittsbeschränkungen mehr.“

Was das konkret für die Vereine des Landes heißt, erklärt das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport in einem passenden Erläuterungsschreiben: „Dies bedeutet, dass der oder die Betreiber/-in einer Sportanlage auf Basis eines individuellen Hygienekonzeptes sicherstellen muss, dass der Zutritt beschränkt ist auf:

  1. geimpfte, genesene oder getestete Personen (unterliegen Schüler/-innen einer regelmäßigen Testung an ihrer Schule, genügt die Bescheinigung über einen negativen Selbst-Test; bei Minderjährigen unterzeichnet durch die Eltern) und
  2. Kinder bis zum 6. Geburtstag sowie vom Schulbesuch zurückgestellte Kin-der (ohne Impf-, Genesenen- oder Testnachweis).

Zudem entfällt für Sportanlagen unter freiem Himmel, laut Sportministerium, die „Pflicht, ein Hinweisschild im Zutrittsbereich der Sportanlage mit Verweis auf die Zutrittsregeln anzubringen“. Sogar gänzlich ohne Beschränkungen ist ab morgen die Ausübung von Outdoor-Individualsport.

Für alle Sportarten gilt: Es müssen keine Kontaktlisten mehr geführt werden. „Das heißt, dass der oder die Betreiber/-in der Sportanlage keine Kontaktdaten der Sportler/-innen oder der sonstigen Besucher/-innen mehr zu erfassen hat (und dies auch nicht mehr darf)“, erläutert das Sportministerium in seinem Infoschreiben und weist daraufhin, dass diese Regelung auch für Sportveranstaltungen mit bis zu 1.000 Zuschauenden sowie Freibäder gilt.

Wichtig: Die 2G-Zutrittsregelung für die Sportausübung in geschlossenen Räumen bleibt unberührt.

Die veränderte Eindämmungsverordnung tritt am morgigen Mittwoch (9. Februar) in Kraft und gilt zunächst bis zum Ablauf des 23. Februar.

Erläuterungsschreiben des MBJS

Übersicht aller Regeln des MBJS

Fünfte Verordnung zur Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

(Quelle/Foto: LSB Brandenburg)

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Update 18.01.2022

Neues Jahr, neue Corona-Regeln – auch für den Sport. Wie das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) mitteilt, sieht die „Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung“, die seit dem 17. Januar 2022 in Brandenburg gilt, allerdings nur wenige Veränderungen für die Aktiven vor. Während sich beim Zutritt zu den Sportanlagen „nichts geändert“ hat, wie es in dem Schreiben heißt, und „Indoor- und Outdoorsport auf Sportanlagen […] unverändert im 2G-Zutrittsmodell zulässig“ ist, gibt es beim Thema Sportveranstaltungen leichte Verschärfungen der Regeln. „Für Sportveranstaltungen mit bis zu 1.000 Zuschauenden in geschlossenen Räumen wurde die Regelung gestrichen, wonach auf festen Sitzplätzen mit mindestens einem Meter Abstand die Maske abgenommen werden darf. Zukünftig gilt daher für alle Zuschauerinnen und Zuschauer Indoor durchgängig eine Maskenpflicht (medizinische Maske)“, informiert das Ministerium. Großveranstaltungen über 1.000 Zuschauende bleiben weiterhin untersagt.

Das MBJS weist außerdem auf eine Sonderregelung für den Breitensport outdoor im öffentlichen Raum hin. So heißt es in seiner Übersicht:

„Die Sportausübung im öffentlichen Raum, also außerhalb von Sportanlagen (z.B. Lauftraining) ist zulässig mit folgenden Einschränkungen:

  • Abstand von 1,50 m (sofern keine Ausnahme für Lebenspartner, Familien, Berufs- und Leistungssportler etc. vorliegt, § 3),
  • Personenbegrenzung auf 10 Personen, sofern nur 2G-Personen teilnehmen, wobei Kinder bis zum 14. Geburtstag unberücksichtigt bleiben,
  • sofern Personen teilnehmen, die weder geimpft noch genesen sind, gilt: Begrenzung auf Personen eines Haushalts + 2 Personen eines weiteren Haushaltes, wobei Kinder bis zum 14. Geburtstag nicht mitzählen

Diese Kontaktbeschränkungen gelten u.a. nicht für begleitete Außenaktivitäten mit Kindern und Außenaktivitäten mit Jugendlichen, insbesondere im Rahmen der zugelassenen Kinder- und Jugendarbeit.  Kinder-  und Jugendsport im öffentlichen Raum kann also ohne Personenobergrenze erfolgen.“

Die aktuelle Verordnung ist voraussichtlich bis 13. Februar gültig.

Das komplette Erläuterungsschreiben des MBJS
Tabellarische Übersicht über die Infektionsschutz-Regelungen im Sport (MBJS)
Zur aktuellen Eindämmungsverordnung

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Update 16.12.2021

In der seit 15. Dezember 2021 geltende Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg gibt es kaum nennenswerte Änderungen für den Sport. Zwie beschlossene Änderungen betreffen aber auch den Sport. So sind „Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Gästen untersagt“, heißt es in der Pressemitteilung der Staatskanzlei. Zudem gibt es „bei der 2G-Zutrittsgewährung […] eine neue Altersgrenze: Statt wie bisher Kinder unter 12 Jahren haben ab dem 15. Dezember alle Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ohne Testnachweis Zutritt zu 2G-Bereichen, auch wenn sie noch nicht geimpft sind.“ Die Verordnung soll voraussichtlich bis zum 11. Januar 2022 gelten.

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Update 30.11.2021

2G-Regel und ihre Vereinbarkeit mit dem Datenschutz

Die Corona-Pandemie verlangt dem Sport – allen voran den Aktiven und den Ehrenamtlichen – seit mehr als eineinhalb Jahren vieles, sehr vieles ab. Bisher haben viele Vereine im Sportland es jedoch immer wieder geschafft, ihren Aktiven den bestmöglichen Rahmen für ihr Hobby anzubieten. Doch dabei tauchen immer wieder Hürden auf. Die jüngste: Die neue 2G-Regel und ihre Vereinbarkeit mit dem Datenschutz. Nach neuesten Informationen der Landesbeauftragten für Datenschutz in Brandenburg allerdings scheint diese Hürde nun doch niedriger als zunächst selbst von Experten befürchtet und kommuniziert.

Denn: Die am 24. November in Kraft getretene Eindämmungsverordnung sieht zwar die Abfrage des Impf- oder Genesenenstatus von Mitgliedern oder Besuchern vor. Das heißt, Vereine sind jetzt verpflichtet, sich diese Daten (2G) im Rahmen des Publikumsverkehrs bzw. beim Training und Wettkampf vorzeigen zu lassen. Aber: eine längere Speicherung der hochsensiblen Daten ist nicht notwendig, heißt es inzwischen von der Landesdatenschutzbeauftragten.

Notwendig ist einzig die Speicherung der Daten zur Kontaktnachverfolgung (mit Namen, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, Zeit der Anwesenheit), die das Infektionsschutzgesetz vorsieht. Wichtig: Den bislang geltenden Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO müssen die Vereine auch bei diesem Thema nachkommen. Zahlreiche Antworten zum Datenschutz bei der Kontaktnachverfolgung gibt die Landesbeauftragte für Datenschutz hier.

Dieser Artikel wurde ursprünglich am 30.11.2021 veröffentlicht und wurde am 01.12.2021 aktualisiert.

(Quelle und Foto: LSB Brandenburg)

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Update 26.11.2021

Seit drei Tagen gilt die neue Corona-Eindämmungsverordnung des Landes, die für Sportanlagen – drinnen wie draußen – zwingend die 2G-Regelung vorsieht. Für die Brandenburger Sportvereine des Landes bedeutet dies zahlreiche Einschränkungen im Alltag – der immer wieder neue Fragen aufwirft. Einige dieser Fragen wurden auf Anregung des Landessportbundes Brandenburg nun durch die neuen Erläuterungen durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport beantwortet. Hier sind einige Auszüge:

Wie sollte man mit Beschäftigten des Vereins umgehen? Gilt für sie, wie für alle Beschäftigten, die 3G-Regel oder findet auch hier die Regel Anwendung, dass nur unter Einhaltung der 2G-Regel die Sportanlagen betreten werden dürfen?
„Zutritt zu den Sportanlagen ist im Rahmen des Publikumsverkehrs grundsätzlich nur nach dem 2G-Modell möglich. Die Zutrittsregelung umfasst jetzt alle Sportanlagen: Outdoor, Indoor, einschließlich Schwimmbäder. Publikumsverkehr auf Sportanlagen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen bedeutet, dass sich die 2G- Regelung insbesondere auf Sportausübende (u.a. außerhalb des Leistungs- und Berufssports) und sonstige Besucher der Sportanlage, sofern sie im Rahmen des Hygienekonzepts zugelassen sind, erstreckt.

Zutritt zu den Sportanlagen nach dem 3G-Modell ist nur möglich für Arbeitgeber und Beschäftigte (Sportstättenpersonal, hauptamtliche Trainerinnen etc.), für die die Sportanlage eine Arbeitsstätte darstellt. Hier gilt abweichend von der Landesregelung (2. SARS-CoV-2-EindV) bundesweit einheitlich das Infektionsschutzgesetz § 28b Abs. 1: Sofern physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, dürfen diese die Arbeitsstätte nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind (3G-Regelung am Arbeitsplatz).

Im Bereich des Sports wird dies relevant für alle hauptamtlichen Trainerinnen/Übungsleiterinnen und hauptamtliches Funktionspersonal sowie Beschäftigte des Sportanlagenbetreibers, aber auch für alle Berufssportlerinnen, die Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes sind. Die für Beschäftigte zuvor genannten Maßnahmen sollten im Sinne eines bestmöglichen betrieblichen Infektionsschutzes auch auf alle ehrenamtlich Tätigen (z.B. ehrenamtlich tätige Trainerinnen und Übungsleiterinnen) angewendet werden, sodass diese ebenfalls 3G erfüllen müssten. Verantwortlich hierfür wäre der jeweilige Sportverein oder Sportanlagenbetreiber, die ihren betrieblichen Infektionsschutz auch auf ehrenamtlich Tätige erweitern sollten.“

Gilt 2G auf den Sportanlagen für alle Tätigkeiten – z.B. auch für die Wartung und Pflege von Sportgeräten?
„Auf öffentlichen und privaten Sportanlagen […] ist die Sportausübung auf Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts zulässig, allerdings gilt verpflichtend die 2G-Zutrittsgewährung im Rahmen des Publikumsverkehrs (Training und Wettkampf). […] Die Wartung und Pflege von Sportgeräten (z.B. Boote, Fahrräder) ist kein Publikumsverkehr auf oder in einer Sportanlage im Sinne des § 18, d.h. Sportgeräte (u.a. Boote etc.) können aus den Sportanlagen geholt, zurückgebracht und auch gepflegt werden, ohne dass die 2G-Zutrittsregelung erfüllt sein muss.“

Was gilt für Sportveranstaltungen?
„Mit der 2. SARS-CoV-2-EindV gilt für Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter (z.B. Sportwettkämpfe mit Zuschauenden) weiterhin das 2G-Modell für Zuschauer und Zuschauerinnen verpflichtend. Es gibt keine Personenobergrenze mehr für diese (Sport-)Veranstaltungen.“ Dafür aber muss ein eigenes Hygienekonzept erstellt werden. Mehr Informationen dazu gibt die Übersicht des MBJS über die Infektionsschutz-Regelungen im Sport.

Diese hat das MBJS als tabellarische Übersicht veröffentlicht, in der u.a. Indoor- und Outdoorsport, kontaktloser- sowie Kontaktsport oder Regelungen zu Schwimmhallen und Sportveranstaltungen erfasst sind.

Tabellarische Übersicht über die Infektionsschutz-Regelungen im Sport
Erläuterungsschreiben
Zur aktuellen Eindämmungsverordnung
Übersicht Regelungen im Sport

(Quelle: LSB Brandenburg)

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Update 24.11.2021

Ohne großen zeitlichen Vorlauf ist die neue Eindämmungsverordnung des Landes heute (24.11.2021) in Kraft getreten – und mit ihr einige gravierende neue Einschränkungen für den Sport. Brandenburgs Vereine und Verbände hatten somit wenig Zeit, sich ausführlich mit dem neuen Regelwerk auseinanderzusetzen und sich auf die praktischen Folgen, die sich daraus ergeben, vorzubereiten. Einige Auswirkungen und Bedingungen ergeben sich – das hat die jüngere Vergangenheit gezeigt – erst mit den Auslegungen durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport. Andere indes lassen sich bereits mit den konkreten Paragraphen der Eindämmungsverordnung klären. So wie die folgenden:

Genügen für Kinder und Jugendliche zwischen 12 und 18 Jahre weiterhin ihre, für den Schulbesuch notwendigen Corona-Tests als Nachweis und damit als Eintrittskarte in den Sport?

Ja. In der aktuellen Eindämmungsverordnung heißt es dazu in §6:

„Die in dieser Verordnung vorgesehene Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt vorbehaltlich des § 22 Absatz 1 Nummer 2 und des § 24 Absatz 1 bis 4 als erfüllt für […] Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts der von ihnen besuchten Schule einer regelmäßigen Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus unterliegen; als Nachweis ist auch eine von der getesteten Person oder, sofern diese nicht volljährig ist, von einer oder einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Antigen-Tests zur Eigenanwendung zulässig,…“

Muss trotz der nun allgemein gültigen 2G-Regel noch ein Hinweis an der Sportstätte angebracht werden, dass dort eben jene Regel gilt?

Ja – und nicht nur das. Es gelten weiterhin Verpflichtungen wie das Führen von Kontaktlisten oder die Existenz eines Hygienekonzepts. Entsprechende Regeln gibt es dazu in §18 der Eindämmungsverordnung:

„Betreiberinnen und Betreiber von Sportanlagen einschließlich Schwimmbädern haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
die Zutrittsgewährung ausschließlich für die in § 7 Absatz 1 genannten Personen,
die Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweises im Zutrittsbereich, dass der Zutritt nur den in § 7 Absatz 1 genannten Personen gewährt wird,
die Erfassung der Personendaten aller Sportausübenden in einem Kontaktnachweis nach § 5 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,…“

Die Landesregierung hatte gestern eine Ausweitung der 2G-Regel beschlossen, die für alle Sportanlagen (drinnen und draußen) sowie Schwimmbäder gilt. Davon ausgenommen sind Kinder unter 12 Jahre sowie Jugendliche bis 18 Jahre, die einen aktuell negativen Test vorweisen können.

Sobald das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport seine weiteren Auslegungen zur neuen Eindämmungsverordnung veröffentlich, wird der Landessportbund an dieser Stelle darüber informieren.

(Quelle: LSB Brandenburg)

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Update 15.11.2021

Seit heute (15.11.2021) muss sich das Sportland auf neue Regeln im Kampf gegen das Corona-Virus einstellen. Die aktualisierte Eindämmungsverordnung, die das Land Brandenburg vergangene Woche beschlossen hat, sieht vor allem neue Einschränkungen für die Indoor-Kontaktsportarten vor. Auch im Veranstaltungsbereich gibt es Neuerungen.

Damit Aktive und Vereine den Überblick behalten, was aktuell für ihre Sportarten und im Vereinsleben erlaubt ist und was nicht, gibt es hier eine Sammlung zu den wichtigsten Regeln und Auslegungen:

Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) hat eine tabellarische Übersicht veröffentlicht, in der u.a. Indoor- und Outdoorsport, kontaktloser- sowie Kontaktsport oder Regelungen zu Schwimmhallen und Sportveranstaltungen erfasst sind.

Übersicht über die Infektionsschutz-Regelungen im Sport

Gleichzeitig hat das MBJS seine

FAQs für den Individual- und Breitensport

überarbeitet und online veröffentlicht. Hier geht es direkt zu den Links:

Zur dritten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung

Info: Was ist Kontaktsport?
Kontaktsport sind alle Sportarten, bei deren regelgerechten Ausübung das Abstandsgebot von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann. Beispielhaft gehören viele Ballsportarten dazu (aber nicht Tennis oder Badminton, außer im Doppel), aber auch Tanzsport. Kann das Abstandsgebot von 1,50 Metern eingehalten werden, z.B. durch den Einsatz entsprechender Übungen und Trainingsmittel im Trainingsbetrieb, fällt die Sportausübung nicht zwingend unter die 2G-Regel (Beispiel: Training am Sandsack im Boxen).

(Quelle & Foto: LSB Brandenburg)

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Update 12.11.2021

Aufgrund der wieder stark steigenden Zahlen von Infektionen mit dem Corona-Virus hat die Landesregierung beschlossen, die Umgangsverordnung entsprechend anzupassen. Wie das Landeskabinett heute (11.11.2021) auf einer Pressekonferenz mitteilte, gibt es ab dem kommenden Montag, 15. November, wieder neue Einschränkungen für den Sport. So wird für den Indoor-Kontaktsport künftig die 2G-Regelung gelten. Das heißt, dass nunmehr nur Geimpfte oder Genesene entsprechende Sportarten unter dem Hallendach betreiben dürfen. Ausgenommen davon sind allerdings alle Kinder bis 12 Jahre sowie Jugendliche bis 18 Jahre, die einen negativen Test vorweisen können. Die neue Umgangsverordnung gilt zunächst für drei Wochen bis einschließlich 5. Dezember 2021.

In einer Pressemitteilung der Staatskanzlei werden folgende Bestimmungen genannt:

Verbindliche 2G-Regelung

  • Spaß- und Freizeitbäder, Freibäder
  • Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter (zum Beispiel: Weihnachtsfeier mit Geschäftspartnern, Kunden oder anderen Personen, die nicht zum Betrieb oder Unternehmen gehören)
  • Ausübung von Kontaktsport in geschlossenen Räumen (zum Beispiel Sporthalle) durch volljährige Sportausübende

Optionale 2G-Regelung

  • Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter (ausgeschlossen sind aber Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege, der Daseinsfür- und –vorsorge oder der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben zu dienen bestimmt sind)
  • Sportanlagen in geschlossenen Räumen einschließlich Schwimmbädern

3G-Regelung

  • Sportanlagen in geschlossenen Räumen einschließlich Schwimmbädern (Zutritt nur für Sportausübende, die einen negativen Testnachweis vorlegen; für nicht volljährige Sportausübende ist wie bisher als Nachweis auch eine von einer oder einem Sorgeberechtigten unterzeichneten Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Selbsttest zulässig)

Zusammenfassend heißt es in der Pressemitteilung zum Sport:

„Im Bereich Sport gilt nach der Corona-Verordnung: In Sportanlagen einschließlich Schwimmbädern gilt in geschlossenen Räumen die 3G-Regelung (Zutritt nur für Sportausübende, die einen negativen Testnachweis vorlegen können; für nicht volljährige Sportausübende reicht wie bisher als Nachweis auch eine von einer oder einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über einen negativen Selbsttest aus). Außerdem muss außerhalb der Sportausübung oder Schwimmbecken der Mindestabstand eingehalten werden und eine medizinische Maske getragen werden. Bei Kontaktsport bei Minderjährigen gilt eine Personenobergrenze von 30.

Neu ist: Die Ausübung von Kontaktsport in geschlossenen Räumen durch volljährige Sportausübende ist nur unter 2G zulässig (also Geimpfte und Genesene). In diesem Fällen gilt dann keine Personenobergrenze.“

Welche konkreten praktischen Auswirkungen, Bedingungen und Regeln für Sportvereine zu beachten sind, ergibt sich erfahrungsgemäß erst mit der Veröffentlichung der detaillierten Verordnung sowie den Auslegungen durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport. Sobald diese vorliegen, wird der Landessportbund an gleicher Stelle informieren.

(Quelle: LSB Brandenburg)

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Update 6.10.2021

Die dritte Umgangsverordnung wird verlängert, der Inzidenzschwellenwert dabei aber erhöht. Statt wie bisher schon ab einem Wert von 20 greift ab dem 13. Oktober die Testpflicht nun erst ab einem Schwellenwert von 35. Der Beschluss des Kabinetts vom 5. Oktober hat damit auch Folgen für den Sport, fallen doch die Bestimmungen für den kontaktlosen Indoor-Sport unter eben jene Testpflicht. (weiterlesen)

(Quelle: LSB Brandenburg)

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Update 20.09.2021

Seit Donnerstag (16.09.) gilt im Land Brandenburg die 3. Corona-Umgangsverordnung. Für den Sport haben sich – u.a. durch die optionale 2G-Regel – neue Möglichkeiten ergeben. Vieles blieb aber auch wie es war. Um den Überblick über die aktuell gültigen Corona-Regeln zu behalten, hat das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) nun ein ausführliches Erläuterungsschreiben zur Verordnung veröffentlicht. Darin heißt es u.a.: (weiterlesen)

(Quelle_LSB Brandenburg)

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Kern der neuen Corona-Verordnung ist, neben der Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz als neuer Leitindikator zur Beurteilung der pandemischen Lage, vor allem die sogenannte 2G-Regel. Sie erlaubt den Zutritt, z.B. in Restaurants oder zu Veranstaltungen, nur noch Geimpften und Genesenen sowie Kindern unter 12 Jahren. Dafür entfallen dann aber Einschränkungen wie Abstandhalten, Masketragen oder Beschränkungen der Personenzahl. Die 2G-Regel gilt künftig optional zur bisherigen 3G-Regel, die auch Getesteten Zutritte erlaubt, aber weiter mit den bekannten Einschränkungen für Innenbereiche einhergeht.

Veranstalter können von nun an eigenständig entscheiden, ob sie mit dem 2G- oder dem 3G-Modell arbeiten möchten. Dies gilt neben dem Eventbereich und der Gastronomie u.a. auch für den Betrieb auf Indoor-Sportanlagen, heißt es in einer Pressemitteilung der Landesregierung, die aber auch klarstellt: „Die Ermöglichung von Kontaktnachverfolgung und Hygienekonzepte bleiben jedoch weiterhin überall dort erforderlich, wo sie auch bislang vorgesehen sind.“

Gänzlich ausgeschlossen von der Inanspruchnahme des 2G-Modells sind unter anderem Schwimm- und Freibäder.

Welche konkreten praktischen Auswirkungen, Bedingungen und Regeln für Sportvereine zu beachten sind, ergibt sich erfahrungsgemäß erst mit der Veröffentlichung der detaillierten Verordnung sowie den Auslegungen durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport. Sobald diese vorliegen, werden wir an gleicher Stelle informieren.

(Quelle: LSB Brandenburg)

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Update 26.08.2021

Mit nur wenigen Änderungen an der Corona-Umgangsverordnung hat das Brandenburger Kabinett am Dienstag (24.8.) auf die steigenden Inzidenzzahlen reagiert. So sieht das Regelwerk, das ab dem 28. August gültig ist, unter anderem vor, dass das Alter für Ausnahmen von der Testpflicht wieder von zwölf auf sechs Jahre gesenkt wird. Das hat auch Auswirkungen auf den Sport. Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren, die in geschlossenen Räumen Kontaktsport ausüben, müssen wieder Testnachweise erbringen. Aber: „Wenn noch nicht geimpfte Schülerinnen und Schüler zum Beispiel ins Kino, zum Sportverein oder in eine Gaststätte gehen möchten, reicht ihr schulischer Testnachweis aus“, heißt es in einer Pressemitteilung des Landes. „Sie müssen dabei also nur das Formular vorlegen, mit dem die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler die regelmäßige Durchführung eines Antigen-Selbsttests mit negativen Testergebnis gegenüber der Schule bescheinigen.“

Ebenfalls neu – auch für den Sport: Die 3G-Regel, nach der nur Geimpften, Genesenen bzw. Getesteten Zutritt zu Veranstaltungen gewährt wird, gilt ab dem 13. September bereits für Freiluftveranstaltungen ab 500 Teilnehmern (vorher 750), wenn die Inzidenz im Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt dauerhaft über 20 liegt.

Zur aktuell gültigen Umgangsverordnung
Zu weiteren Erläuterungen (FAQs) des Sportministeriums

Die wichtigsten Regeln im Überblick (Quelle MBJS):
Outdoor-Sport
Der Outdoor-Sport (mit als auch ohne Kontakt) ist auf öffentlichen und privaten Sportanlagen ohne Einschränkungen (ohne Personenbegrenzung, ohne Negativ-Test, ohne Hygienekonzept) für alle Altersgruppen möglich. Auch der Outdoor-Sport im öffentlichen Raum (außerhalb von Sportanlagen) unterliegt keiner Personenbegrenzung mehr.

Indoor-Sport
Kontaktlos:

  • Für den Indoor-Sport ohne Kontakt gibt es keine Personenobergrenze. Da jedoch jederzeit das Abstandsgebot (außerhalb der Sportausübung) gilt, ergibt sich die Maximalzahl in Abhängigkeit von der Raumgröße.
  • Bei Inzidenzen ≥ 20 darf nur Personen der Zutritt gewährt werden, die einen Negativ-Test vorlegen (ab 6 Jahren) oder geimpft oder genesen sind.

Kontaktsport:

  • Auch bei einer Inzidenz < 20 ist ein Negativ-Test (ab 6 Jahren) oder ein Impf- oder Genesenen-Nachweis vorzulegen.
  • Die Personenzahl ist auf 30 Sportausübende, die gemeinsam Kontaktsport ausüben (=30 je Gruppe), begrenzt, wobei Genesene & Geimpfte nicht mitzählen.

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Update 02.08.2021

Es ist ein weiterer Schritt Richtung Normalität: Wie die Landesregierung informiert, wird es in der ab 1. August gültigen neuen Corona-Umgangsverordnung erneut kleinere Erleichterungen für den Sport geben. Wichtigste Neuerung dabei: Für Kinder bis 12 Jahre entfällt auch bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 20 beim Sport in geschlossenen Räumen die Testpflicht. Bisher war diese Ausnahme nur bis zu einem Alter von sechs Jahren möglich. Ebenfalls neu: Ab dem 1. August sind „unter Auflagen auch wieder Sportveranstaltungen mit mehr als 1.000 Zuschauenden möglich“, wie es in einem Informationsschreiben des Sportministeriums heißt. Die mögliche Zahl der Zuschauer hängt dabei vor allem von der Stadion- bzw. Hallenkapazität ab – und von der Sieben-Tage-Inzidenz des jeweiligen Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt. Sollte diese beispielsweise über dem Wert von 20 liegen, müssen Negativtests von den Zuschauenden vorgelegt werden – bei Outdoorveranstaltungen allerdings erst bei mehr als 750 Zuschauern. Bei einer Inzidenz über 35 ist die Höchstzuschauerzahl sowohl im Freien als auch in der Halle auf 5.000 begrenzt.

Zur aktuell gültigen Umgangs-Verordnung

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Update 12.7.2021

Die aktuellen Corona-Regeln für Sportvereine und Sportreibende bleiben noch bis zum 31. Juli dieses Jahres bestehen. Die Landesregierung hat die geltende Umgangsverordnung, die am 13.07. ausgelaufen wäre, ohne Änderungen verlängert. Begründet wird diese Entscheidung unter anderem mit dem Vormarsch der Delta-Variante. Das heißt auch für den Sport: Alles bleibt vorerst wie gehabt.

Zur aktuell gültigen Umgangs-Verordnung

Die wichtigsten Regeln im Überblick (Quelle MBJS):

Outdoor-Sport
Der Outdoor-Sport (mit als auch ohne Kontakt) ist auf öffentlichen und privaten Sportanlagen ohne Einschränkungen (ohne Personenbegrenzung, ohne Negativ-Test, ohne Hygienekonzept) für alle Altersgruppen möglich. Auch der Outdoor-Sport im öffentlichen Raum (außerhalb von Sportanlagen) unterliegt keiner Personenbegrenzung mehr.

Indoor-Sport
Für den Indoor-Sport ohne Kontakt gibt es keine Personenobergrenze. Da jedoch jederzeit das Abstandsgebot (außerhalb der Sportausübung) gilt, ergibt sich die Maximalzahl in Abhängigkeit von der Raumgröße. Umkleiden und Sanitäranlagen mit Maske (ab 6 Jahre) dürfen genutzt werden.
Für den Indoor-Sport mit Kontakt ist die Personenzahl weiterhin auf 30 Sportausübende begrenzt, zudem bleibt die Pflicht zur Vorlage eines Testergebnisses unabhängig von der jeweiligen Inzidenz bestehen; ansonsten gilt das gleiche wie beim kontaktlosen Indoor-Sport.

Schwimm- und Freibäder
Die Schwimmhallen und Freibäder sind für den Publikumsverkehr geöffnet. Die Betreiber müssen allerdings ein Hygienekonzept vorsehen.

Zuschauer bei Sportveranstaltungen
Indoor- und Outdoor-Sportveranstaltungen, einschließlich Vereinssitzungen, sind mit bis zu 1.000 Personen möglich. Sportausübende und Funktionspersonal sowie Geimpfte und Genesene zählen nicht mit. Die Maskenpflicht kann entfallen, wenn sich die Besucherinnen und Besucher auf festen Sitzplätzen aufhalten und zwischen den Sitzplätzen der Mindestabstand von einem Meter eingehalten wird.

Zu weiteren Erläuterungen (FAQs) des Sportministeriums

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Update 16.6.2021

Kabinett beschließt weitere kleine Erleichterungen für den Sport
Für das Land Brandenburg gilt ab dem morgigen Mittwoch (16.6.) keine Eindämmungsverordnung mehr, sondern wieder eine sogenannte Umgangsverordnung. Darüber hat die Landesregierung heute in Potsdam informiert und in diesem Zusammenhang auch weitere kleine Öffnungsschritte für den Sport bekanntgegeben. Zwar gelten weiterhin noch die Grundsätze des Mindestabstandes und der anderen Hygienemaßnahmen, doch die Masken- sowie die Testpflicht sind größtenteils aufgebhoben.

Laut Pressemitteilung der Staatskanzlei gibt es mit Inkrafttreten der Umgangsverordnung „keine Testpflicht in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter dem Wert von 20“. Das heißt, hier kann nun auch im Indoorbereich Sport getrieben werden, ohne dass die Aktiven einen negativen Test vorlegen müssen. Doch Achtung: Dies gilt nur für den kontaktlosen Sport unter dem Hallendach. Für den Kontaktsport in Sporträumen und –hallen wurde dagegen eine Ausnahme formuliert: Hier muss weiterhin getestet werden. Gleiches gilt bei größeren Sportveranstaltungen indoor. Für jene unter freien Himmel indes entfällt sie. Beiden gemein ist, dass sie – egal, ob drinnen oder draußen – nun in einem größeren Rahmen stattfinden (1.000 Gäste statt bisher 500 bzw. 200) dürfen. Unter freiem Himmel entfällt neben der Test- auch die Maskenpflicht. Letztere hingegen gilt noch bei Indoor-Events genauso wie in den Umkleideräumen im ganzen Land.

Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (15.06.2021)

Sobald das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport weitere Erläuterungen und Interpretationen der Verordnung bekannt gibt, informieren wir auf diesen Seiten.

(Quelle: LSB Brandenburg)

 

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Uptade 4.6.2021

Aktuelle Corona-Regeln für den Sport

Die neue Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg, die am 3.6. in Kraft getreten ist, lässt die Aktiven des Sportlandes aufatmen und der Bewegung in den Vereinen wieder (fast) freien Lauf: Im Outdoorsport ist wieder so gut wie alles möglich – genauso wie im kontaktlosen Indoorsport. Und auch beim Kontaktsport unterm Hallendach und in den Schwimmbädern geht vieles wieder, was monatelang verboten war.

Welche Regeln noch zu beachten sind und was sie konkret für die Sportlerinnen und Sportler bzw. ihre Vereine zu bedeuten haben, hat das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) jetzt in einer übersichtlichen Tabelle zusammengefasst und der Landessportbund erläutert.

Die aktuellen Corona-Regeln für den Sport im Überblick (MBJS)

Erläuterungen des LSB

Aktuelle Eindämmungsverordnung

Zur Dokumentation im Training kann das nachfolgende Muster der Teilnehmerliste gegebenenfalls in Verbindung mit der Bescheinigung Selbsttest genutzt werden.

Sollten Sportvereine eine Nutzung der kommunalen Sportplätze und Sporthallen in den Sommerferien planen, ist dies bitte vorab mit dem Stadtsportbund (Frau Fuß ) bzw. der Sportverwaltung (Frau Steinhäuser) abzustimmen.

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Update 26.5.2021

Kabinett verspricht umfassende Öffnung für den Sport
Der Kontaktsport im Freien ohne Personenbeschränkung, jener in der Halle zumindest mit bis zu 30 Aktiven, dazu die Öffnung der Freibäder für die Schwimmer und ein Schulsport ohne Einschränkungen – was das Sportland lange ersehnt und fast ebenso lange gefordert hatte, wird ab dem 3. Juni wohl endlich in großen Teilen Wirklichkeit. Das kündigte Brandenburgs Ministerpräsident Dietmar Woidke gestern (25. Mai) an. (weiterlesen)

Pressemitteilung Land Brandenburg

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Update 17.5.2021

Wichtige Hinweise des Ministeriums zu aktuellen Lockerungen
Mit dem zunehmenden Erfolg im Kampf gegen die Pandemie kommt nun auch wieder Bewegung in das Sportland. Die bereits erfolgten bzw. von der Landesregierung angekündigten Lockerungen der Pandemiemaßnahmen lassen vermehrt den Trainingsbetrieb auf Sportplätzen und bald auch in Sporthallen wieder zu – unter bestimmten Bedingungen. Die wichtigsten sind hier zusammengefasst.

Übersicht über die Regelungen im Sport

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Update 13.5.2021

Laut Veröffentlichung des Robert-Koch-Institutes liegen in der Stadt Brandenburg an der Havel mit dem 11.05.2021für mindestens fünf aufeinanderfolgende Werktage (06.05.2021-11.05.2021) ununterbrochen kumulativ weniger als 100 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage vor.Dies hat zur Folge, dass ab Donnerstag, den 13.05.2021 für die Stadt Brandenburg an der Havel die Schutzmaßnahmen der sog. “Bundesnotbremse“ gemäß § 28b Abs. 1 IfSG außer Kraft treten.

Für sportliche Aktivitäten ergeben sich daraus erfreulicherweise einige Lockerungen, die wir versucht haben wieder zusammenzufassen.

Inzidenzwert unter 100 (7-Tage-Inzidenz)
Nach öffentlicher Bekanntgabe durch die Stadt sind u.a. möglich: (zum aktuellen Amtsblatt Nr. 17 vom 11.5.2021)

  • der Sportbetrieb auf Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu 20 Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, sofern die Gruppen jeweils dokumiert werden.
  • die kontaktfreie Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu 10 Personen, sofern die Gruppen dokumentiert werden; die Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist untersagt.
  • die Sportausübung auf weitläufigen Außensportanlagen (ab 1.600 qm) mit mehreren Personengruppen, sofern die Betreiberin ode rder Betreiber der Anlage gewährleistet, das jeder Personengruppe eine Mindestfläche von 800qm zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird.
  • Nutzung von Sportanlagen, die ausschließlich zu medizinisch notwendigen oder zu sozial-therapeutischen Zwecken genutzt werden.

Weiterführende Informationen unseres Landessportbundes findet ihr hier!

Inzidenzwert über 100 (7-Tage-Inzidenz)
Zulässig ist u.a.:

  • Sport in Form kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes ausgeübt werden.
  • die Ausübung von Sport für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens 5 Kindern. (gilt auf allen Sportanlagen und im öffentlichen Raum)
  • der Trainings- und Wettkampfbetrieb aller Bundes- und Landeskader auf allen Sportanlagen.
  • auf weitläufigen Außensportanlagen ([>1.600 qm) dürfen mehrere zulässige Personengruppen Sport ausüben, sofern die Betreiberin oder der Betreiber die Nutzung einer Mindestfläche von 800 qm für jede einzelne Personengruppe gewährleistet.
  • Während der Sportausübung bleiben die allgemeinen Abstands-und Hygieneregeln grundsätzlich einzuhalten. Weitere Maßnahmen können sich zudem aus den Hygienekonzepten der jeweiligen Sportvereine ergeben.

Voraussetzungen:

  • Anleitungspersonen müssen während des Trainings über einen anerkannten Negativ-Test verfügen, der nicht älter als 24 Stunden ist. Das zuständige Gesundheitsamt kann Kontrollen durchführen und den Nachweis des negativen Testergebnisses verlangen. Schnelltests und Antigen-Test zur Eigenanwendung sind möglich. Die durchgeführten Tests müssen dokumentiert und 14 Tage aufbewahrt werden. (Welche Art von Tests sind erlaubt?)
  • Die Gruppen müssen dokumentiert und 4 Wochen aufbewahrt werden.
  • Es erfolgt eine Gleichstellung von vollständig geimpften Personen ohne entsprechende Symptome und negativ getesteten Personen gem. § 77 Abs. 7 IfSG i.V.m. § 1 Abs. 5 der 7. SARS-CoV-2-EindV . Die Gleichstellung erfolgt nur, soweit die Impfung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff erfolgt ist und der vollständige Impfschutz seit mindestens 14 Tagen besteht. Genau wie das Testergebnis ist auch das Vorliegen des vollständigen Impfschutzes entsprechend § 1 Abs. 4 der 7. SARS-CoV-2-EindV zu dokumentieren.

Achtung: Die Ausübung von Sport auf Sportanlagen im Freien erfolgt immer in Abhängigkeit einer Öffnung durch die jeweiligen Betreiber, die für die Einhaltung und Kontrolle  verantwortlich sind.

Weitere Informationen zu den gültigen Regeln:

https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/presse/pressemitteilungen/detail/~23-04-2021-bundes-notbremse-kabinett-passt-eindaemmungsverordnung-an

https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/7__sars_cov_2_eindv

https://lsb-brandenburg.de/maerkische-umsetzung-der-bundesnotbremse-bringt-licht-und-schatten-fuer-brandenburger-vereinssport/

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Update 28.4.2021
Durch die verabschiedete "Bundesnotbremse" sowie die geänderte Eindämmungsverordnung des Landes, ergeben sich auch für die Sportausübung im Verein in unserer Stadt Änderungen. Was in welcher Form und in Abhängigkeit der Inzidenzwerte möglich ist, haben wir versucht zusammen zufassen:

Inzidenzwert über 100 (7-Tage-Inzidenz)
Zulässig ist u.a.:

  • die Ausübung von Sport in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes ausgeübt werden.
  • die Ausübung von Sport für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens 5 Kindern. (gilt auf allen Sportanlagen und im öffentlichen Raum)
  • der Trainings- und Wettkampfbetrieb aller Bundes- und Landeskader auf allen Sportanlagen.
  • Auf weitläufigen Außensportanlagen (>1.600 qm) dürfen mehrere zulässige Personengruppen Sport ausüben, sofern die Betreiberin oder der Betreiber die Nutzung einer Mindestfläche von 800 qm für jede einzelne Personengruppe gewährleistet.

Voraussetzungen:

  • Anleitungspersonen müssen während des Trainings über einen anerkannten Negativ-Test verfügen, der nicht älter als 24 Stunden ist. Das zuständige Gesundheitsamt kann Kontrollen durchführen und den Nachweis des negativen Testergebnisses verlangen.
  • Die Gruppen müssen dokumentiert werden.

Achtung: Die Ausübung von Sport auf Sportanlagen im Freien erfolgt immer abhängig einer Öffnung durch die jeweiligen Betreiber, die für die Einhaltung und Kontrolle der verantwortlich sind. Die kommunalen Sportanlagen sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht freigegeben. An einer Möglichkeit zur Nutzung wird gearbeitet.

Inzidenzwert unter 100 (7-Tage-Inzidenz)
Nach öffentlicher Bekanntgabe durch die Stadt sind u.a. möglich:

  • der Sportbetrieb auf Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu 20 Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, sofern die Gruppen jeweils dokumiert werden.
  • die kontaktfreie Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu 10 Personen, sofern die Gruppen dokumentiert werden; die Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist untersagt.
  • die Sportausübung auf weitläufigen Außensportanlagen (ab 1.600 qm) mit mehreren Personengruppen, sofern die Betreiberin ode rder Betreiber der Anlage gewährleistet, das jeder Personengruppe eine Mindestfläche von 800qm zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird.
  • Nutzung von Sportanlagen, die ausschließlich zu medizinisch notwendigen oder zu sozial-therapeutischen Zwecken genutzt werden.

Die aktuelle Eindämmungsverordnung:
https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/presse/pressemitteilungen/detail/~23-04-2021-bundes-notbremse-kabinett-passt-eindaemmungsverordnung-an

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Update 13.4.2021

Da der Inzidenzwert in Brandenburg an der Havel am 10.Tag der "regionalen Notbremse" (09.04.2021) weiterhin über 100 lag, wurden die verschärften Anordnungen um eine Woche verlängert. Somit bleibt die regionale "Notbremse", die seit dem 31.03.2021 in Brandenburg an der Havel gilt, bis zum Ablauf des 20.04.2021 für den Sport weiterhin in Kraft.

Diese und weitere Informationen finden Sie jederzeit auf der Website der Stadt.

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Update 31.3.2021

Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens greift auch in Brandneburg an der Havel die "Notbremse" für den Sportbetrieb.

Für den Sportbetrieb gilt ab dem 31.03.2021 (abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV):

  1. Individualsport ist auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts zulässig.
  2. Kindersport in Gruppen wird vollständig untersagt.
  3. Die städtischen Sportanlagen werden für den Zeitraum vom 31.03.2021 bis mindestens 13.04.2021 erneut geschlossen.
  4. Die jüngst mit dem Stadtsportbund oder der Stadt verabredeten Nutzungen auf den kommunalen Sportplätzen werden ausgesetzt.

Weitere Informationen finden Sie jederzeit auf der Website der Stadt:

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Update 22.3.2021

Nur wenige Tage nach dem lang ersehnten Restart müssen Teile des Sportlandes wieder zurück in den Lockdown und damit auf gemeinsame Bewegung im Verein erneut verzichten.
In den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten, in denen der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird, müssen regional Einschränkungen für mindestens 14 Tage vorgenommen werden – die auch den Sport betreffen. So wird der „Individualsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel […] auf maximal 2 Personen bzw. die Personen des eigenen Haushalts beschränkt“ und der „Kindersport in Gruppen […] vollständig untersagt“, wie es in einer Pressemitteilung des Landes heißt.

Auf diese Verschärfung, die ab Montag, 22. März, gültig ist, hatte sich die Brandenburger Landesregierung am 18. März geeinigt. Wo dieser Grenzwert nicht überschritten wird, gelten weiter die Regelungen der Eindämmungsverordnung vom 6. März 2021. Bei Fragen sollten sich Vereine direkt an das entsprechende Gesundheitsamt wenden.

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Die 7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg ist am 8.3.2021 in Kraft getreten und sieht für den Sport erste Öffnungsschritte vor.

Für den Sport gilt Folgendes:

  1. Der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung in Verbindung mit § 3 Absatz 5 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist untersagt. Dies gilt insbesondere für Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzstudios, Tanzschulen, Bolzplätze, Skateranlagen und vergleichbare Einrichtungen.
  2. Absatz 1 gilt nicht für die kontaktfreie Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu zehn Personen in dokumentierten Gruppen. Die Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist untersagt.
  3. Absatz 1 gilt darüber hinaus nicht für die Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel für dokumentierte Gruppen von bis zu 20 Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr; bei der Berechnung der Personenzahl bleibt das begleitende Funktions- oder Aufsichtspersonal unberücksichtigt.
  4. Auf weitläufigen Außensportanlagen dürfen mehrere Personengruppen nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Sport ausüben, sofern die Betreiberin oder der Betreiber gewährleistet, dass den einzelnen Personengruppen eine Mindestfläche von 800 Quadratmetern zur Sportausübung zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird.

Die Nutzung der sanitären Anlagen ist möglich.

Grundsätzlich können auch Kontaktsportarten (z.B. Fußball, Kampfsport etc.) wieder aktiv werden, wenn kontaktfreie, kreative Trainingsinhalte im Freien angeboten werden können.

Sportvereine mit vereinseigenen bzw. gepachteten Sportplätzen, -hallen empfehlen wir die Nutzung entsprechend der Verordnung. Die Verantwortung zur Einhaltung der notwendigen Voraussetzungen obliegt dem Verein/Vorstand.

Vor dem geplanten Trainingsbeginn bitten wir wieder, den Kontakt zu den Sportstättenverantwortlichen zu suchen, um den detaillierten Trainingsstart abzusprechen. (SSB Sportstättenvergabe: Tel.: 03381 - 300 305 bzw. Stadt BRB, Sportverwaltung: Tel.: 03381 - 58 40 50 oder 58 40 51)

Ein Muster zur Dokumentation der Teilnehmenden beim Training unter freiem Himmel habe wir beigefügt. Bitte beachten Sie die bekannten Abstands- und Hygieneregeln.

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Neue Corona-Regeln: Das gibt es seit 9. Januar 2021 zusätzlich zu beachten
Die aktuelle und vierte Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vom 8. Januar 2021 zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie bringt auch für den Sport in der Mark weitere Einschränkungen mit sich – genauso wie erneute Interpretationsspielräume und offene Fragen. Um für etwas mehr Klarheit bei allen Sportlerinnen und Sportlern zu sorgen, hat das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport über die Eckpunkte sowie Auslegungen der Maßnahmen informiert. (weiterlesen beim LSB)

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Corona-Maßnahmen des Bundes: Sportland steht erneut still (weiterlesen)

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Oft gestellte Fragen aus dem Sport zum Coronavirus
Antworten auf wichtige Fragen aus den Sportvereinen im Umgang mit der Corona-Epidemie hat der LSB zusammengestellt. Unter anderem zur Vereinsführung, Finanzen, Versicherungen, zum Sportbetrieb, Mitarbeitern, Lizenzen oder Vereinsrechtsfragen. (weiterlesen)

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Neue Corona-Verordnung hat kaum Sport-Auswirkungen
Die neue Corona-Umgangsverordnung des Landes Brandenburg, über die die Landesregierung gestern Nachmittag informiert hat und die ab heute (21.10.2020) gültig ist, bringt keine gravierenden Veränderungen für Sportvereine und Aktive mit sich. (weiterlesen)

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Ab 5. September dürfen alle Sportler wieder ran - Ende des Verbots von Indoor.Kontaktsportarten für über 27-Jährige
Ab diesem Sonnabend können auch unter dem Hallendach wieder alle Sportlerinnen und Sportler ihrer Leidenschaft nachgehen. Nachdem der Landessportbund und große Teile des Sportlandes immer vehementer ein Ende des Verbots von Indoor-Kontaktsportarten für über 27-Jährige gefordert hatten, hat die Landesregierung nun reagiert und wird dieses mit der neuen Umgangsverordnung aufheben. Damit können ab 5. September Volley- und Handballer endlich genauso wieder auf das Parkett zurückkehren wie Ringer oder Judoka auf ihre Matten. (weiterlesen)

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Fördernachfolger: Überbrückungshilfe für Corona geschädigte Vereine
Aufgrund der weiterhin bestehenden Einschränkungen der Coroana-Eindämmungsstrategie hat die Landesregierung ihre Fördermaßnahmen für in Not geratene Sportvereine verlängert. (weiterlesen)

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Aufhebung des Abstandsgebots für U27-Aktive in Kontaktsportarten unterm Hallendach gilt auch für den Wettkampfbetrieb / für alle Kontaktsportarten – auch unter freiem Himmel – ist eine Anwesenheitsliste bei Veranstaltungen „zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung“ Pflicht, sofern „der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Sportlerinnen und Sportlern unterschritten wird...(weiterlesen)

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Die Abstandsregel für den Kontaktsport der Erwachsenen ist gefallen – allerdings nur für die Outdoor-Sportarten.
Nachdem die Landesregierung bereits Kindern und Jugendlichen bis 27 Jahre die Rückkehr in den Trainingsalltag ohne Kontaktbeschränkungen sowohl in der Halle als auch unter freiem Himmel ermöglicht hat, dürfen nun, so wie vom Landessportbund Brandenburg e.V. (LSB) gefordert, ab dem 27. Juni auch die Älteren wieder ohne die Abstandsregel Sport treiben – jedoch mit schmerzhaften Ausnahmen für das Sportland. (weiterlesen)

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Brandenburg erlaubt Vereinssport ohne Distanz für Kinder & Jugendliche
Kinder und Jugendliche können Fußball spielen - auch andere Sportarten mit weniger als 1,50m Abstand sind möglich. Angebote der Sportvereine für junge Menschen bis zum 27. Lebensjahr sind Jugendarbeit im Sinne des SGB VIII. Das MBJS hat dies in einer Pressemitteilung klargestellt. (weiterlesen)

Kontaktsport für alle bis 27 Jahre - LSB fordert mehr (weiterlesen)

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Trotz Lockerungen: Sport muss weiter kontaktfrei bleiben (weiterlesen)

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Wiederaufnahme des Sportbetriebs in den kommunalwn Sporthallen
Ab dem 8.6.2020 ermöglicht die Stadt schrittweise die lang ersehnte Öffnung & Nutzung der städtischen Sporthallen. Gemeinsames Ziel ist es, den Sportbetrieb zunächst bis zu den Sommerferien (25.06.2020) so sicher wie möglich wieder regulär und dauerhaft durchführen zu können. (weiterlesen)

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Corona-Regeln: Tipps und umfangreiche Handlungsempfehlungen der Spitzenverbände für den Wiedereinstieg (lesen)

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Weitere Lockerungen für den organisierten Sport
Eine Sportausübung u.a. in privaten und öffentlichen Sportanlagen, insbesondere Gymnastik-, Turn- und Sporthallen ist ab dem 28. Mai 2020 unter Auflagen, der Einhaltung des Abstandsgebots sowie Hygieneregeln und -empfehlungen grundsätzlich wieder möglich. (weiterlesen)

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Ab 15. Mai kontakloser Sport unter freiem Himmel in Brandenburg an der Havel wieder möglich
Wir haben Infos und Hinweise für unsere Vereine zusammengetragen. (weiterlesen)

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Die neue Ausgabe des Brandenburgischen Sport-Journals ist online!
Hier geht es zum Sport-Journal!

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Rettungsschirm für in Not geratene Sportvereine
Für Sportvereine des Landes Brandenburg, die durch die Corona-Krise in ihrer Existenz bedroht sind, gibt es seit heute eine weitere finanzielle Hilfe. Das Land Brandenburg hat einen Rettungsschirm aufgespannt, der sowohl für in Not geratene Sportvereine als auch für gemeinnützige Träger von Einrichtungen der Bildung, der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Weiterbildung gilt. Dafür stellt die Landesregierung insgesamt 10 Mio. Euro für drei Monate zur Verfügung.
https://lsb-brandenburg.de/rettungsschirm-fuer-in-not-geratene-sportvereine/
https://lsb-brandenburg.de/corona-hilfe/

Sportversicherung auch während Corona-Shutdown gewährleistet
https://lsb-brandenburg.de/sportversicherung-auch-waehrend-corona-shutdown-gewaehrleistet

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Stadt Brandenburg an der Havel erlässt Ausnahmegenehmigung für Vereine (weiterlesen)

Antragsberechtigung der Vereine bei ILB-Soforthilfe geklärt
Gemeinnützige Sportvereine können Soforthilfe bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) beantragen, wenn sie unternehmerisch tätig sind...(weiterlesen)

Während Corona-Auszeit keine GEMA-Gebühren
https://lsb-brandenburg.de/waehrend-corona-auszeit-keine-gema-gebuehren

DOSB - Eigener Solidarfonds zur Erhaltung der Vielfalt des Sports in Planung
https://www.dosb.de

Neue Regeln für Mitgliederversammlung und Wahlen
https://lsb-brandenburg.de/bund-beschliesst-neue-regeln-fuer-mitgliederversammlung-und-wahlen/

Lizenzen auch ohne kompletten Fortildungsnachweis verlängerbar
https://lsb-brandenburg.de/lizenzen-auch-ohne-kompletten-fortbildungsnachweis-verlaengerbar/

Runter von der "Corona-Couch" - Märkische Vereine machen online fit
https://lsb-brandenburg.de/runter-von-der-corona-couch-maerkische-vereine-machen-online-fit

Infos und Formblatt Corona-Hilfe
Sportvereine des Landes Brandenburg, die durch die Corona-Pandemie in Not geraten und in ihrer Existenz bedroht sind, können im nachfolgenen Link Unterstützung beim LSB beantragen. Über das Formblatt erhalten sie die Möglichkeit, ihre Probleme (z.B. Einnahmeausfälle oder unverschuldete Kosten) konkret zu benennen. Der Landessportbund kann sich so einen Überblick zur Größenordnung der Probleme im Land verschaffen und wird anschließend mit dem Brandenburger Ministerium für Bildung, Jugend und Sport bestmögliche Hilfeleistungen erarbeiten.
https://lsb-brandenburg.de/corona-hilfe/

FAQ zurVereinsführung, Mitarbeiter, Finanzen, Vereinsrecht, Sportbetrieb, Versicherungen & Gesundheitssport
https://lsb-brandenburg.vibss.de/vereinsmanagement/ablage-slider/lsb-brandenburg-coronavirus-covid-19-sars-cov-2/

FAQ zum Thema Kurzarbeit
https://lsb-brandenburg.vibss.de/vereinsmanagement/ablage-slider/coronavirus-covid-19-sars-cov-2/faqs-zur-kurzarbeit-im-sportverein

Olympia-Verschiebung
https://lsb-brandenburg.de/olympia-verlegt-sportland-foerdert-tokio-team-weiter/

Neue Rechtsverordnung
https://lsb-brandenburg.de/trotz-kontaktbeschraenkung-sport-im-freien-moeglich

Echter Mitgliedsbeitrag ohne Gegenleistung.
Der Mitgliedsbeitrag zählt zur Haupteinnahmequelle für viele Vereine. Er ist nicht gekoppelt an die Verpflichtung zur Erbringung konkreter Gegenleistungen, dass bedeutet ein Vereinsmitglied kann seinen Beitrag nicht zurückfordern, wenn z.B. kein Training stattfindet.

„Haben Mitglieder, die unter dem Jahr kündigen wirklich ein Anrecht darauf, dass ihnen die Mitgliedsbeiträge aus dem laufenden Jahr anteilig zurückgezahlt werden?“
Der Austritt aus dem Verein richtet sich zunächst grundsätzlich nach den entsprechenden Satzungsregelungen. Bsp. 14 Tage vor Ablauf des Jahres, Halbjahres ….
Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass die Kündigungsfrist maximal 2 Jahre betragen darf. So regelt es § 39 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Gibt es einen „wichtigen Grund“ kann das Mitglied – ungeachtet etwaiger Satzungsregeln – sofort austreten. Das heißt: Selbst wenn Ihre Satzung eine Kündigungsfrist vorsieht, gilt diese bei Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ nicht. Gewichtige Gründe sind z.B. Wohnortveränderung oder Krankheit.Sieht Ihre Satzung vor, dass die Mitgliedschaft auch im Fall einer Kündigung bis zum 31.12. dauert, besteht die Mitgliedschaft das ganze Jahr – der volle Beitrag muss gezahlt werden.
Ist die Kündigung auch im laufenden Jahr möglich, hat das Mitglied Anspruch auf anteilige Rückzahlung, sofern es schon den Jahresbeitrag oder einen Beitragsanteil über seine Mitgliedschaftsdauer hinaus gezahlt hat (Kammergericht Berlin, Urteil vom 22.09.2008, Az. U 47/08).
Die Satzung ist auch in diesem Fall Dreh- und Angelpunkt für Ihre richtige Vorgehensweise!
Bsp. Anfang des Jahres wird der Jahresbeitrag gezogen. Zum Halbjahr kann gekündigt werden. Dann muss der halbe Jahresbeitrag erstattet werden.
Oft werden aber die Beiträge auch nur für die Zeit der bestehenden Mitgliederzyklen gezogen (Halbjahresbeitrag, Vierteljahresbeitrag).

Können Entscheidungen des Vorstands oder anderer Gremien auch außerhalb von Versammlungen bzw. Sitzungen getroffen werden?
Muss der Vorstand wichtige und unaufschiebbare Beschlüsse fassen, könnte darüber nachgedacht werden, diese außerhalb von Versammlungen zum Beispiel schriftlich, per E-Mail oder Telefonkonferenz zu fassen. Allerdings sieht das Gesetz vor, dass die Beschlüsse des Vorstands nur in einer Versammlung gefasst werden können. Sollen Beschlüsse außerhalb von Versammlungen gefasst werden können, bedarf es hierfür grundsätzlich einer Satzungsgrundlage. Außerhalb von Versammlungen können Beschlüsse nach dem Gesetz nur dann gefasst werden, wenn alle Beteiligten ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären (vgl. §§ 32 Abs. 1, 28 BGB). Wenn alle Mitglieder des Gremiums zustimmen, ist die Abstimmungsform nicht auf die Schriftform beschränkt, sondern dies soll dann auch für andere Formen gelten (z.B. per E-Mail, Telefonkonferenz).

Verdienstausfallentschädigung
Neben den zahlreichen ehrenamtlich tätigen Menschen, arbeiten auch viele Freiberufler und Honorarkräfte im Sport, die in der Zeit der Corona – Krise kein Kurzarbeitergeld beantragen können. Wir empfehlen allen Betroffen hier Unterstützung zu beantragen:
https://lavg.brandenburg.de/sixcms/detail.php/946152?fbclid=IwAR3hnUMqSuaXWpFk1NfOkmCwDdb7nEmOty2BwL6Zfj9Ltbhk5KpqMQS37uY

Land legt Soforthilfeprogramm für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler auf!
Zuschüsse zwischen 5.000 und 60.000 Euro möglich - anträge können über ILB gestellt werden.

Besondere Risiken durch das Coronavirus - Was man beim Sport nun beachten muss.
Die Datenlage diesbezüglich ist klar: "Wer moderat physisch aktiv ist, der stärkt sein Immunsystem..." Sportmediziner Perikles Simon im Interview mit MARTIN EINSIEDLER im Tagesspiegel